S A T Z U N G
der Schützengilde 1853 Königs
Wusterhausen / Wildau e.V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
| 1. |
Der Verein führt den Namen: |
|
Schützengilde
1853 Königs Wusterhausen/Wildau e.V. |
| 2. |
Sitz des Vereins ist in
15745 Wildau (Land Brandenburg). |
| 3. |
Schützengilde ist beim Amtsgericht Königs
Wusterhausen unter der Nummer 15 registriert. |
| 4. |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 2
Zweck, Zweckverwirklichung, Steuerbegünstigung
| 1. |
Zwecks des Vereins ist die Förderung
des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung
sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977
(§§ 51 bis 68 AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werde |
| 2. |
Die Schützengilde bezweckt den Zusammenschluss
aller Sportschützen des Territoriums auf freiwilliger Grundlage zur
Förderung des Schießsportes als Leibesübung und zur Pflege
des traditionellen deutschen Schützenbrauchtums unter Wahrung der
inneren Selbstständigkeit des Vereins. |
§ 3
Mitgliedschaft
| 1. |
Mitglied des Vereins kann jede natürliche
oder juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach
Vorliegen eines schriftlichen Antrages der Vorstand. Gegen die ablehnende
Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung eingelegt werden. |
| 2. |
Mitglied der Schützengilde kann jeder
werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, einen Aufnahmeantrag
stellt, die Satzung anerkennt und sich für das sportliche Schießen
interessiert. Bei der Mitgliedschaft von Kindern und jugendlichen ist die
schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten
erforderlich. |
| 3. |
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird
durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Ist ein Mitglied länger
als 12 Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag in Verzug, kann es ohne Mahnung
aus der Mitgliederliste gestrichen werden. |
§ 4
Austritt
| Der Austritt aus dem Verein ist zum 31.12.
des jeweiligen Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklä-
rung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand 3 Monate vor Ablauf des
Kalenderjahres zugehen. |
| Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch
auf einen Anteil am Vereinsvermögen (vgl. § 2 der Satz- ung). |
§ 5
Ausschluss
Werden die Interessen des Vereins von dem
Mitglied vorsätzlich verletzt, kann ein Ausschluss erfolgen. Über
den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
Der Antrag auf Ausschließung ist dem
betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversamm- lung
schriftlich zu übersenden. Gibt der Betroffene eine schriftliche Stellungnahme
ab, ist diese in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Beschluss über
die Ausschließung wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied
von Seiten des Vorstandes schriftlich bekannt gegeben. |
§ 6
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Schatzmeister
Schriftführer
Sportwart
| Die Mitglieder des Vorstandes werden
durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils zwei Geschäftsjahren
in geheimer Wahl gewählt. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben
auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Sämtliche
Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. |
§ 7
Geschäftsführung und
Vertretung
| Der 1. Vorsitzende sowie der 2. Vorsitzende
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Es besteht
Gesamtvertretung. Dem Vorstand obliegt auch die Vereinsverwaltung. Für
die Beschlussfassung gelten die §§ 28 Abs. 1 und 32 BGB. |
| Der Vorstand hat für den Einsatz eines
Geschäftsführers, für Grundstücks und Kreditgeschäfte
sowie für Verhandlungen von über 5.000 ' 00 DM, die Einwilligung
der Mitgliederversammlung einzuholen. Ausnahmen bilden Notfälle zur
Abwehr von schweren Schäden oder erheblichen Nachteilen für die
Schützengilde. |
§ 8
Ordentliche und außerordentliche
Mitgliederversammlungen
| Ordentliche Mitgliederversammlungen
finden am Anfang eines jeden Kalenderjahres statt. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen finden dann statt, wenn es das Interesse des Vereins
erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist und wenn
der 5. Teil der Mitglieder die Berufung einer Mitgliederversammlung unter
Angabe von Zweck und Grund vom Vorstand schriftlich verlangt. |
§ 9
Einberufung der Mitgliederversammlung
| Die Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende
und im Fall seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende 4 Wochen vorher schriftlich
einzuberufen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist
von mindestens 6 Wochen einzuberufen. Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung
muss eine Frist von mindestens 3 Wochen eingehalten werden. Die Tagesordnung
muss den Mitgliedern mit der Einberufung zugehen. |
§ 10
Verfahrensordnung der Mitgliederversammlung
| Die Mitgliederversammlung wird vom 1.
Vorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert muss die Leitung durch den
2. Vorsitzenden erfolgen. Durch die Mitgliederversammlung kann ein Tagungsleiter
gewählt werden, wenn hierfür Gründe vorhanden sind. Die
Mitgliederversammlung kann Tagesordnungspunkte absetzen und weitere Tagesordnungspunkte
beschließen. |
| Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Wird
durch die Mitgliederversammlung eine andere Abstimmungsart beschlossen,
muss diese ausgeführt werden. Ein Beschluss ist angenommen, wenn er
mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen der Anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder erhält. Stimmenthaltungen werden nicht
mitgezählt. Eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder ist erforderlich,
wenn Gegenstand der Beschlussfassung die Ausschließung eines Mitgliedes,
die Satzungsänderung oder die Auflösung eines Vereins ist. Die
Änderung des Satzungszwecks kann nur einstimmig beschlossen werden,
nicht erschienene Mitglieder müssen nachträglich zustimmen. |
§ 11
Protokollierung der Mitgliederversammlung
| Die gefassten Beschlüsse müssen
unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses
schriftlich niedergelegt werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter
und vom Schriftführer zu unterschreiben. |
§ 12
Auflösung und Verwendung
des Vereinsvermögens
| Im Falles
der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder
die Liquidatoren. |
| Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei
Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an
einen gemeinnützigen Verein, der es ausschließlich und unmittelbar
für steuerbegünstigte Zwecke, i. S. des § 2 der Satzung,
zu verwenden hat. |
Beschlossen
Wildau, 04.03.1995

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